Bei Personengesellschaften stehen die beteiligten Gesellschafter im Mittelpunkt. In erster Linie zeigt sich das daran, dass der Gewinn im Wesentlichen nach Köpfen bzw. nach dem Beitrag des Gesellschafters verteilt wird. Deutlich wird das z.B. an der Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführungstätigkeit durch einen Komplementär einer Kommanditgesellschaft.
Personengesellschaften wie die OHG oder KG benötigen mindestens zwei Gründer bzw. Gesellschafter. Außerdem haften die Gesellschafter von Personengesellschaften persönlich und unbeschränkt. Bei der OHG haften alle Gesellschafter und bei der KG die Komplementäre. Allerdings ist für die OHG und KG gesetzlich kein Mindestkapital vorgeschrieben.
Darüber hinaus erfolgt die Geschäftsführung, sowie Vertretung durch die Gesellschafter. Auch dass die Gesellschafter namentlich im Handelsregister verzeichnet werden (vgl. § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), zeigt, dass den Gesellschaftern die wichtigste Rolle zukommt.
Die bedeutendsten Personengesellschaften, die OHG und die KG, werden auch als Handelsgesellschaft bzw. Personenhandelsgesellschaft bezeichnet.
Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften besteht bei Personengesellschaften keine strikte Trennung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, anders bei einer Kapitalgesellschaft, wie beispielsweise einer GmbH. Hier kann diese als juristische Person auch Verträge, wie Geschäftsführungs- oder Arbeitsverträge mit ihren Gesellschaftern schließen.
Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass Gehälter, Mieten etc. auch steuerlich als Betriebsausgaben anerkannt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die Vergütungen nicht überhöht sind. Demzufolge führen diese Vergütungen bei den Gesellschaftern zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Anders ist das der Fall bei den Personengesellschaften. Hier werden derartige Vergütungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gesellschafter klassifiziert (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Zuletzt gibt es auch einen Unterschied, wer die Geschäfte bei Kapitalgesellschaften im Vergleich zu Personengesellschaften führt. So führen bei Personengesellschaften die Gesellschafter (OHG) bzw. Komplementäre (KG) die Geschäfte, wohingegen bei Kapitalgesellschaften auch andere Personen (sog. Fremdgeschäftsführer) angestellt werden können, welche die Geschäftsführung übernehmen.
Zudem unterliegen die Gesellschafter einer Personengesellschaft der Einkommensteuer. Das bedeutet, dass der Gewinn der Personengesellschaft auf die Gesellschafter aufgeteilt und der jeweilige Gewinnanteil dann in deren persönlicher Einkommensteuererklärung angegeben sowie mit deren individuellem Steuersatz besteuert wird. Darüber hinaus unterliegt die Personengesellschaft auch der Gewerbesteuer.