Im Gesellschaftsrecht unterscheidet man zwischen Personengesellschaften und Körperschaften. Die Grundformen sind hierbei im Bürgerlichen Recht geregelt. In Deutschland werden die Körperschaftsnamen in der Gemeinsamen Normdatei (GND) gesammelt.
Die Gründung einer Körperschaft, sowie die Mitgliedschaft und Betätigung ist gem. Art. 19 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 GG von der Verfassung garantiert.
Nicht zu den Körperschaften zählen Anstalten. Sie stellen keinen Zusammenschluss eines Personenkreises dar, sondern vielmehr eine Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel. Hierbei liegt deren Zweck darin, eine öffentliche Einrichtung zu betreiben.
Darüber hinaus gehören ebenso wenig Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts zu den Körperschaften. Stiftungen gestalten vielmehr eine Verwaltung von Vermögen zugunsten gewisser Personen oder bestimmter Zwecke. Zuletzt sind auch Personenmehrheiten wie die GbR keine juristischen Körperschaften, da diese über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen.
Unter einer Körperschaft des privaten Rechts wird vielmehr jede privatrechtliche und vollrechtsfähige Vereinigung von Personen verstanden. Das bedeutet, dass jede juristische Person des Privatrechts eine Körperschaft darstellt, wenn sie körperschaftlich organisiert ist.
Grundform der Körperschaft ist der Verein, der seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister (e.V.) erlangt. Zudem wird der Verein als juristische Person Eigentümer des Gesellschaftsvermögens.
Unterschieden werden hierbei grundsätzlich zwei Arten von Körperschaften. Auf der einen Seite gibt es die privatrechtlichen Körperschaften, wie beispielsweise GmbH oder auch Aktiengesellschaften (AG). Auf der anderen Seite gibt es die Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel das Erste Deutsche Fernsehen, die ARD.
Körperschaften wie beispielsweise Genossenschaften, Vereine oder Kapitalgesellschaften werden immer auch steuerpflichtig sein. Diese Körperschaftsteuer definiert sich als sogenannte direkte Steuer, da hier der Steuerschuldner auch die Steuerlast zu tragen hat. Darüber hinaus definiert sich die Körperschaftsteuer auch als Ertragssteuer, was auf den Gewinnbezug der erhobenen Steuer zurückzuführen ist. Weiter unterliegen Körperschaften der Personensteuer, da eine juristische Person besteuert wird.
Zuletzt unterliegt das Einkommen einer Körperschaft der Gewerbesteuer, sofern diese entweder eine Kapitalgesellschaft darstellt oder Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erwirtschaftet. Auf die Körperschaftsteuer kann die Gewerbesteuer nicht angerechnet werden.
Neben der privatrechtlichen Körperschaft gibt es zudem die Körperschaft des öffentlichen Rechts, welche sich als eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschreibt. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich mit den öffentlichen Aufgaben betraut ist, wobei sie als eine rechtlich selbständige Organisationseinheit jeweils dem öffentlichen Recht unterliegen. Zudem ist es ihnen möglich, Beiträge von ihren Mitgliedern zu erheben und Satzungen zu erlassen.
Weitere regelmäßige Merkmale einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die jedoch nicht immer zutreffen müssen, sind
- Gebietshoheit,
- Pflichtmitgliedschaft und
- Dienstherrenfähigkeit.
Gebietshoheit beschreibt hier das Recht, die Staatsgewalt über die Unternehmen, die natürlichen Personen sowie alle sonstigen Institutionen, ausüben zu können. Daneben ist es auch vorstellbar, dass die Mitgliedschaft in einer öffentlichen Körperschaft zur Pflicht wird. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn bestimmte Voraussetzungen, wie beispielsweise ein Wohn- oder Unternehmenssitz, gegeben sind. Weiter ist es einigen Körperschaften gesetzlich gestattet, Beamte auszuwählen und einzustellen (Dienstherrenfähigkeit).