Haftung

Aus dem Gesetz auf der einen Seite und aus dem Geschäftsführervertrag auf der anderen Seite ergeben sich die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH oder UG. Ein Verstoß gegen seine Pflichten führt regelmäßig zur privaten Haftung des Geschäftsführers auf Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden. 

Diese Haftung ist grundsätzlich nicht auf das Stammkapital der GmbH oder UG begrenzt. Darüber hinaus kann die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag begrenzt werden. Eine Ausnahme, für die das nicht gilt, ist die Haftung gegenüber Dritten, der sogenannten Außenhaftung. 

Neben der Außenhaftung gibt es zudem die Innenhaftung, die sich aus § 43 Abs. 1 GmbHG ergibt. Hiernach ist der Geschäftsführer zur Ausübung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verpflichtet. Weiter ist in Absatz 2 geregelt, dass alle Geschäftsführer grundsätzlich gesamtschuldnerisch haftbar sind, wenn der Schaden durch Verletzung ihrer Obliegenheiten entstanden ist. Es können sich somit aus dem Innenverhältnis Schadensersatzansprüche der GmbH oder UG ergeben, wie beispielsweise

  • bei Missachtung von Weisungen der Gesellschafter, sofern dadurch ein finanzieller Schaden entsteht,
  • bei vorsätzlichen Taten wie Betrug, Untreue etc.,
  • bei Eingehen eines sehr risikoreichen Geschäfts, ohne Zustimmung der Gesellschafter 
  • oder auch bei Verletzung einer gesetzlichen Pflicht des Geschäftsführers.

Hierbei muss zusätzlich die Gesellschafterversammlung per Beschluss entscheiden, den Geschäftsführer für entstandene Schäden in Regress zu nehmen (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Für solche Fälle besteht die Möglichkeit, eine D&O Versicherung zur Enthaftung abzuschließen.

Wenn der Geschäftsführer Pflichten verletzt hat, die zu Ansprüchen Dritter führen, haftet dieser unmittelbar. Jedoch kann eine entsprechende Klausel im Geschäftsführervertrag vereinbart werden, wonach die GmbH oder UG den Geschäftsführer von Forderungen Dritter freigestellt ist. Solche Fälle, in denen der Geschäftsführer gegenüber Dritten haftbar ist, sind

  • nicht gezahlte Steuern,
  • nicht gezahlte Sozialversicherungsabgaben,
  • Zahlungen trotz Insolvenzreife oder
  • Insolvenzverschleppung.

Insbesondere bei Insolvenz Tatbeständen kann sich der Geschäftsführer nicht auf mangelnde Kenntnis von der Insolvenz berufen. Das ergibt sich aus seiner Pflicht, jederzeit über die wirtschaftliche Situation informiert zu sein. Entscheidend für die Berechnung vom eingetretenen Schaden ist daher der Zeitpunkt, an dem objektiv die Insolvenzreife vorgelegen hat.