Der Geschäftsführer einer GmbH oder UG vertritt und repräsentiert die Gesellschaft nach außen. Daher ist Voraussetzung für eine GmbH oder UG der Geschäftsführer (§ 6 Absatz 1 GmbHG). Durch seine Bestellung wird dieser zum Organ einer GmbH oder UG. Zudem wird der Geschäftsführer bereits bei der Gründung der Gesellschaft bestellt. Sein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ist hierbei im Geschäftsführervertrag geregelt.
In der Praxis wird die nötige Bestellung des Geschäftsführers besonders deutlich. So ist durch den Geschäftsführer die GmbH oder UG im Rechts- und Geschäftsverkehr erst handlungsfähig (§ 35 GmbHG). Das bedeutet, dass eine Gesellschaft ohne Geschäftsführer gar nicht erst am Wirtschaftsleben teilhaben könnte. Die Bestellung des Geschäftsführers ist darüber hinaus auch erforderlich, um eine Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden.
Um den Geschäftsführer zu bestellen, ist der sogenannte Geschäftsführervertrag erforderlich. Dieser regelt zum einen die Beziehung zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft und zum anderen enthält er Vereinbarungen, die sich nicht aus der Organstellung ergeben. Außerdem regelt der Gesellschaftsvertrag folgende, weitere Vereinbarungen:
- Vergütung
- Altersversorgung
- Nutzung des Dienstwagens
- Wettbewerbsverbot
In der Regel ist der Geschäftsführervertrag befristet, wobei die Laufzeit jedoch frei gewählt werden kann. Wenn der Ablauf der Befristung bevorsteht, wird der Geschäftsführer regelmäßig darüber informiert, ob sein Vertrag verlängert wird oder nicht.
Es gibt rechtliche und fachliche Voraussetzungen für die Tätigkeit als Geschäftsführer. So gehört zu den rechtlichen Voraussetzungen, dass der Geschäftsführer volljährig und uneingeschränkt rechtsfähig sein muss (§ 6 GmbHG). Außerdem bestehen einige wenige Beschränkungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit. Hinzu kommt, dass eine Person nicht zum Geschäftsführer bestellt werden kann, wenn sie wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde (§ 6 Abs. 2, Nr. 3 GmbHG). Dazu gehören:
- Insolvenzverschleppung
- Bankrott
- Verletzung der Buchführungspflicht
- Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung
Zu den fachlichen Voraussetzungen gehört Kommunikationsfähigkeit mit internen, sowie mit externen Partnern. Zudem muss der Geschäftsführer in der Branche, in der sein Unternehmen tätig ist, spezifische Kenntnisse besitzen, um seiner Pflicht als ordentlicher Kaufmann nachkommen zu können. Darüber hinaus muss er seine steuerlichen Pflichten erfüllen, weshalb er über steuerrechtliche und wirtschaftsrechtliche Kenntnisse verfügen muss. Der Geschäftsführer muss auch Führungsqualität und Fähigkeit zur Motivation, sowie Organisationstalent und die Fähigkeit zur sinnvollen Übertragung von Aufgaben an seine Mitarbeiter besitzen.
Da der Geschäftsführer nicht als Angestellter gilt, muss dieser beispielsweise im Falle eines gerichtlichen Streits über eine Kündigung nicht das Arbeitsgericht, sondern ein Zivilgericht anrufen.
Die Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH oder UG ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und andererseits aus dem Geschäftsführervertrag. Ein Verstoß gegen seine Pflichten führt zur privaten Haftung des Geschäftsführers. Hierbei sind die wichtigsten Pflichten des Geschäftsführers:
- Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (gem. § 43 Abs. 1 GmbHG v.a. die Pflicht zur aktiven Unternehmensleitung)
- Treuepflicht (= Verschwiegenheitspflicht & Wettbewerbsverbot)
- Steuerliche Pflichten (Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses & Steuerzahlungspflicht, § 43 GmbHG
- Pflichten gegenüber den Gesellschaftern (z.B. Auskunftspflicht)
- Haftung bei Pflichtverstößen
Außerdem treffen den Geschäftsführer sozialversicherungsrechtliche Pflichten, wie beispielsweise:
- Auskunfts- und Meldepflicht, d.h. sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer gegenüber der Sozialversicherung und der Agentur für Arbeit melden (§ 28a SGB IV)
- Pflicht zur ordnungsgemäßen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
- Zahlungspflicht
- Pflicht zur Führung der Lohnunterlagen für jeden Beschäftigten
- Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung
Neben den umfangreichen Pflichten des Geschäftsführers ist der Geschäftsführer auch zur Erfüllung zahlreicher Aufgaben verpflichtet. So ist er für alle Maßnahmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und der wirtschaftlichen Ziele der GmbH oder UG notwendig sind, verantwortlich.
Grundsätzlich übernimmt der Geschäftsführer alle anfallenden Aufgaben selbst, die er nicht an einen unterstellten Mitarbeiter delegiert. Außerdem überwacht und leitet er die ihm unterstellten Mitarbeiter. Zu den Hauptaufgaben des Geschäftsführers zählen:
- Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zum Erreichen der Unternehmensziele
- Gewichtung und Steuerung der Aktivitäten des Unternehmens
- Organisation des Tagesgeschäftes
- Gewährleistung eines gewinnorientierten und effizienten Geschäftsablaufs
- Entwicklung von Investitions- und Kostenplänen
- Festlegung und Nachverfolgung von Gewinn- und Umsatzzielen
- Führen der Bilanz und von Kassenbüchern
- Bonitätsprüfung von Geschäftspartnern
- Besondere Beachtung und Kalkulation von risikoreichen Geschäften
- Einstellung und Führen der Mitarbeiter
- Nachwuchsförderung und Mitarbeiterbindung
Das Geschäftsführergehalt ist in vielen Fällen variabel. Dabei wird es aus mehreren Komponenten zusammengesetzt. In erster Linie sieht der Geschäftsführervertrag einer GmbH oder UG zum einen ein Grundgehalt, sowie zusätzlich eine Tantieme vor, die meistens vom Gewinn abhängig ist.
Das Grundgehalt deckt die Vergütung für die geleistete Arbeit ab. Im Hinblick auf Überstunden seitens des Geschäftsführer, ist im Geschäftsführervertrag keine zusätzliche Vergütung vorgesehen. Derselbe Grundsatz gilt zudem bei Sonn- und Feiertagsarbeiten.
Zulässig sind dagegen Zahlungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese festen jährlichen Einmalzahlungen an den Geschäftsführer kann die GmbH oder UG im Geschäftsführervertrag festlegen.
Viele Geschäftsführerverträge enthalten die Vereinbarung einer gewinnabhängigen Tantieme. Die Tantiemeregelung, die im Geschäftsführervertrag geregelt ist, kann dazu führen, dass der Geschäftsführer in erfolgreichen Jahren mehr Gehalt erhält. Regelmäßig beträgt dieser erfolgsabhängige Gehaltsanteil rund 20 bis 25% des Gesamtgehalts