Gesellschaftsrecht

Das Gesellschaftsrecht regelt die Bereiche des Zivilrechts, die sich mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen, die sich zur Erreichung eines bestimmten Zwecks durch Rechtsgeschäft zusammengeschlossen haben, auseinandersetzen.

Rechtsgrundlage für das Gesellschaftsrecht ist mithin das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch und weitere Spezialgesetze. 

Für die Gründung einer Gesellschaft werden gem. § 705 BGB folgende Voraussetzung festgelegt:

  • Zusammenschluss von mind. zwei Personen durch Vertrag,
  • Zusammenschluss dient einem gemeinsamen Zweck und
  • Gesellschafter verpflichten sich, diesem Zweck durch eine im Vertrag bestimmte Weise zu fördern.

Im Gesellschaftsrecht gilt das Prinzip des numerus clausus der Gesellschaftsformen, mithin besteht ein abschließender Katalog von gesetzlich bestimmten Gesellschaftsformen. Des Weiteren wird unterschieden zwischen Personengesellschaften und Körperschaften.

Zu den Personengesellschaften gehören folgende Gesellschaftstypen: 

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnergesellschaft (PartG)
  • Offene Handelsgesellschaft (oHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Stille Gesellschaft (StG)
  • Europäische wirtschaftliche Gesellschaft (EWIV)

Bei den Körperschaften gibt es lediglich die Untergruppe der nichtkapitalistischen Körperschaft und die Kapitalgesellschaft. 

Diese Seite soll Ihnen die einzelnen Gesellschaftstypen genauer darstellen und das Basiswissen des Gesellschaftsrechts vermitteln.